Statuen des Bürgervereins Canopus 
 

Art. I
Die Grundbestimmungen

1) Der Name des Vereins: Canopus (weiter nur „Verein)
2) Der Sitz des Vereins: Synkovská 14, Prag 6, CZ 160 00
3) Der Verein ist ein Bürgerverein, gegründet im Sinne des Gesetzes § 2 Abs. 3 des zitierten Gesetzes und wirkt auf dem ganzen Gebiet der Tschechischen Republik.

Art. II
Die Ziele des Vereins

1) Das Ziel und die Bestimmung des Vereins ist
- durch eine volksbildende und bildende Tätigkeit zum Kennenlernen der Gesetze des inneren als auch des gesellschaftlichen Lebens der Menschen und zur Festigung ihrer guten Eigenschaften und Fähigkeiten beizutragen;
- durch eine karitative Tätigkeit den Schmerz und das Leid zu lindern und zu beseitigen;
- die Werke der wertvollen geistigen Literatur herauszugeben und zu verbreiten.

2) Seine Ziele und Bestimmung erreicht der Verein vor allem
a) mit einer volksbildenden Tätigkeit im Geist- und Bildungsbereich, die konkret beruht auf
- Bekanntmachung der Öffentlichkeit mit den wesentlichen Werken des ausgesuchten Autoren  der geistigen Lehren,
b) mit einer karitativer Tätigkeit
- besonders mit einer Fürsorge für hochbetagte Personen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins,
- mit der Entfaltung der karitativen Tätigkeit durch eigene Initiative zur Beseitigung des Menschenleides und mit einer Anknüpfung auf den Wirkungskreis der wohltätigen Einrichtungen.

Art. III
Die Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins können physische Personen älter als 18 Jahre sein oder juristische Personen, wenn sie mit den Zielen des Vereins übereinstimmen.

2) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht mit dem Tag des Beschlusses des Vollzugsausschusses des Vereins auf der Grundlage einer schriftlichen Anmeldung.

3) Die Mitgliedschaft im Verein erlöscht:
a) mit dem Tag der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung über den Austritt dem Vollzugsausschus des Vereins,
b) bei einer juristischen Person mit dem Tag ihres Erlöschens laut der entsprechenden Vorschriften,
c) bei physischen Personen mit dem Tod eines Mitglieds,
d) mit einem Ausschluss.

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er auf schwerwiegende Weise die Vereinssatzungen verletzt hat oder auf andere Weise wiederholt die Ziele des Vereins verletzt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vollzugsausschuss des Vereins mit zweidrittel Mehrheit aller seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss  des Vollzugsausschusses des Vereins kann der Mitglied eine Berufung zur Vollversammlung des Vereins einlegen, und dies binnen 30 Tage von der Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss aus dem Verein.

Art. IV
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Der Mitglied des Vereins hat folgende Recht:
- über die Abhaltung der Vollversammlung des Vereins rechtzeitig informiert zu werden,
- an den Verhandlungen und Entscheidungen der Vollversammlung des Vereins teilzunehmen,
- in den Vollzugsauschuss des Vereins wählen und gewählt zu werden,
- über die Tätigkeit des Vereins informiert zu werden,
- aus dem Verein auszutreten.

2) Das Mitglied des Vereins ist verpflichtet:
- die Statuten des Vereins einzuhalten und sich mit seiner Tätigkeit an der Erreichung der Ziele des  Vereins zu beteiligen,
- die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und ordentlich zu entrichten.

Art. V
Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vollversammlung des Vereins
b) der Vollzugsausschuss des Vereins

Art. VI
Die Vollversammlung des Vereins

1) Die Vollversammlung des Vereins (weiter nur „Vollversammlung“) ist das höchste Organ des Vereins und wird mit allen seinen Mitgliedern geschaffen.

2) Die Vollversammlung versammelt sich mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie wird durch den Vorsitzenden oder durch ein von Ihm schriftlich beauftragteten Mitglied des Vollzugsausschusses des Vereins einberufen. Die Vollversammlung muss einberufen werden, wenn darum schriftlich wenigstens  die  Hälfte der Mitglieder des Vereins  ersucht.

3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit (über die Hälfte) aller Mitglieder anwesend  ist. Wenn sich die absolute Mehrheit nicht zusammenfindet, muss binnen 15 Tage eine neue Sitzung der Vollversammlung einberufen werden. Diese neue Sitzung ist befähigt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Beschlüsse zu fassen. Gültig ist ein Beschluss, der mit einer  absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen wird, sofern durch diese Statuten  nicht anders festgelegt wird.

4) Der Vollversammlung steht besonders zu:
- über die Änderungen der Statuten zu entscheiden,
- den Tätigkeitsplan für ein Kalenderjahr zu verabschieden,
- über die Höhe und die Art der Mitgliedsbeiträge und ihres Fälligkeitstermins zu entscheiden,
- die Mitglieder des Vollzugsausschusses zu wählen und abzurufen,
- über das Erlöschen des Vereins zu entscheiden,
- über alle Dinge, die er sich festsetzt, sofern sie nicht durch diese Statuten auf andere Organe übertragen werden, zu entscheiden.

Art. VII
Der Vollzugsausschuss des Vereins

1) Der Vollzugsausschuss des Vereins (weiter nur „Vollzugsausschuss“ ist ein statutarischer- und Vollzugsorgan des Vereins, der für seine Tätigkeit der Vollversammlung des Vereins verantwortlich ist.

2) Der Vollzugsausschuss hat mindestens drei Mitglieder, meistens neun Mitglieder. Der Funktionszeitraum der Mitglieder des Vollzugsausschusses ist dreijährige.

3) Der Vollzugsausschuss leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Sitzungen der Vollversammlung. An der Spitze des Vollzugsausschusses steht ein Vorsitzende des Vollzugsausschusses (weiter nur „Vorsitzende“) der aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt wird. Aus den Reihen der Mitglieder des Vollzugsausschusses wird weiter ein stellvertretender Vorsitzende des Vereins (weiter nur „ stellvertretender Vorsitzende) gewählt.

4) Der Vollzugsausschuss kommt mindestens drei mal im Jahr zusammen und wird durch den Vorsitzenden einberufen, im Falle seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

5) In den Wirkungskreis des Vollzugsausschusses gehört insbesondere:
- die Tätigkeit des Vereins zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu koordinieren,
- die Vollversammlung einzuberufen,
- die Unterlagen für die Verhandlung der Vollversammlung vorzubereiten,
- die internen Vorschriften des Vereins herauszugeben.
- den Verwaltungsgang des Vereins und die Rechnungsführung zu sichern,
- für ein ordentliches Wirtschaften des Vereins zu sorgen.

6) Der Vollzugsausschuss ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Sofern mit diesen Statuten nicht anders festgelegt wird, ist gültig der Beschluss, den die absolute Mehrheit der Anwesenden angenommen hat. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7) Im Falle, dass die Zahl der Mitglieder des Vollzugsausschusses unter drei Mitglieder sinkt, kooptieren die übrigen Mitglieder in der nächsten Sitzung einen neuen Mitglied des Ausschusses, und dies bis zu dem Zeitpunkt der Abhaltung der weiteren Vollversammlung.

Art. VIII
Das Handeln und Unterschreiben für den Verein

1) Im Namen des Vereins handelt und vertritt ihn nach Außen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vollzugsausschusses, jeder selbstständig, oder eine andere Person, die dazu schriftlich durch den Vollzugsausschluss bevollmächtigt wird.

2) Für den Verein unterschreibt man auf die Weise, dass zum überschriebenen oder ausgedruckten Namen des Vereins der Vorsitzende des Vollzugsausschusses oder eine Person dazu schriftlich bevollmächtigte durch den Vollzugsausschuss, seine eigenhändige Unterschrift beifügt.

Art. IX
Das Wirtschaften des Vereins

1) Die Einnahmen des Vereins schaffen besonders:
- die Mitgliedsbeiträge
- die Erträge des Vermögens des Vereins
- die Spenden der physischen oder juristischen Personen
- das Erbe
- die Projektförderungen, die Dotationen, die Subventionen u. ä.

2) Das Vermögen des Vereins kann man in Übereinstimmung mit den Statuten des Vereins verwenden. Bei dessen Nutzung ist es notwendig mit einer maximalen Sparsamkeit vorzugehen.Der Verein ist berechtigt von seinem Vermögen die Ausgaben, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen, zu decken.

3) Das Wirtschaften des Vereins richtet sich im allgemeinen nach rechtsverbindlichen Vorschriften. Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist mit einem Kalenderjahr identisch.

Art. X
Das Erlöschen des Vereins

1) Der Verein erlöscht durch freiwilliges Auflösen oder durch eine Fusion mit einem anderen Verein. Über das Erlöschen entscheidet die Vollversammlung mit zweidrittel Mehrheit aller seiner Mitglieder. Im Falle der Liquidierung setzt die Vollversammlung auf seiner letzten Sitzung einen Liquidator fest.

2) Das gesamte übrige Vermögen nach dem Erlöschen des Vereins wird kostenlos auf ein anderes Subjekt folgend den gleichen oder ähnlichen Zweck, zu dem dieses Subjekt entstanden ist, übertragen.

Art. XI
Die allgemeine, Übergangs-, und Schlussbestimmungen

1) Die Änderung dieser Statuten ist möglich nur durch eine schriftliche Form und muss binnen 15 Tagen ab deren Genehmigung dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik gemeldet werden.