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Statuen des Bürgervereins Canopus
Art. I
Die Grundbestimmungen
1) Der Name des Vereins:
Canopus (weiter nur „Verein)
2) Der Sitz des Vereins: Synkovská 14, Prag 6, CZ 160 00
3) Der Verein ist ein Bürgerverein, gegründet im Sinne des
Gesetzes § 2 Abs. 3 des zitierten Gesetzes und wirkt auf dem
ganzen Gebiet der Tschechischen Republik.
Art. II
Die Ziele des Vereins
1) Das Ziel und die
Bestimmung des Vereins ist
- durch eine volksbildende und bildende Tätigkeit zum
Kennenlernen der Gesetze des inneren als auch des
gesellschaftlichen Lebens der Menschen und zur Festigung ihrer
guten Eigenschaften und Fähigkeiten beizutragen;
- durch eine karitative Tätigkeit den Schmerz und das Leid zu
lindern und zu beseitigen;
- die Werke der wertvollen geistigen Literatur herauszugeben und
zu verbreiten.
2) Seine Ziele und
Bestimmung erreicht der Verein vor allem
a) mit einer volksbildenden Tätigkeit im Geist- und
Bildungsbereich, die konkret beruht auf
- Bekanntmachung der Öffentlichkeit mit den wesentlichen Werken
des ausgesuchten Autoren der geistigen Lehren,
b) mit einer karitativer Tätigkeit
- besonders mit einer Fürsorge für hochbetagte Personen im
Rahmen der Möglichkeiten des Vereins,
- mit der Entfaltung der karitativen Tätigkeit durch eigene
Initiative zur Beseitigung des Menschenleides und mit einer
Anknüpfung auf den Wirkungskreis der wohltätigen Einrichtungen.
Art. III
Die Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des
Vereins können physische Personen älter als 18 Jahre sein oder
juristische Personen, wenn sie mit den Zielen des Vereins
übereinstimmen.
2) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht mit dem Tag des
Beschlusses des Vollzugsausschusses des Vereins auf der
Grundlage einer schriftlichen Anmeldung.
3) Die Mitgliedschaft im Verein erlöscht:
a) mit dem Tag der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung
über den Austritt dem Vollzugsausschus des Vereins,
b) bei einer juristischen Person mit dem Tag ihres Erlöschens
laut der entsprechenden Vorschriften,
c) bei physischen Personen mit dem Tod eines Mitglieds,
d) mit einem Ausschluss.
4) Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er auf schwerwiegende
Weise die Vereinssatzungen verletzt hat oder auf andere Weise
wiederholt die Ziele des Vereins verletzt. Über den Ausschluss
eines Mitglieds entscheidet der Vollzugsausschuss des Vereins
mit zweidrittel Mehrheit aller seiner Mitglieder. Gegen den
Ausschluss des Vollzugsausschusses des Vereins kann der
Mitglied eine Berufung zur Vollversammlung des Vereins einlegen,
und dies binnen 30 Tage von der Zustellung des Beschlusses über
den Ausschluss aus dem Verein.
Art. IV
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Der Mitglied des Vereins
hat folgende Recht:
- über die Abhaltung der Vollversammlung des Vereins rechtzeitig
informiert zu werden,
- an den Verhandlungen und Entscheidungen der Vollversammlung
des Vereins teilzunehmen,
- in den Vollzugsauschuss des Vereins wählen und gewählt zu
werden,
- über die Tätigkeit des Vereins informiert zu werden,
- aus dem Verein auszutreten.
2) Das Mitglied des Vereins
ist verpflichtet:
- die Statuten des Vereins einzuhalten und sich mit seiner
Tätigkeit an der Erreichung der Ziele des Vereins zu
beteiligen,
- die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und ordentlich zu
entrichten.
Art. V
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind:
a) die Vollversammlung des Vereins
b) der Vollzugsausschuss des Vereins
Art. VI
Die Vollversammlung des Vereins
1) Die Vollversammlung des
Vereins (weiter nur „Vollversammlung“) ist das höchste Organ des
Vereins und wird mit allen seinen Mitgliedern geschaffen.
2) Die Vollversammlung versammelt sich mindestens einmal im
Kalenderjahr. Sie wird durch den Vorsitzenden oder durch ein von
Ihm schriftlich beauftragteten Mitglied des Vollzugsausschusses
des Vereins einberufen. Die Vollversammlung muss einberufen
werden, wenn darum schriftlich wenigstens die Hälfte der
Mitglieder des Vereins ersucht.
3) Die Vollversammlung ist
beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit (über die Hälfte)
aller Mitglieder anwesend ist. Wenn sich die absolute Mehrheit
nicht zusammenfindet, muss binnen 15 Tage eine neue Sitzung der
Vollversammlung einberufen werden. Diese neue Sitzung ist
befähigt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Beschlüsse
zu fassen. Gültig ist ein Beschluss, der mit einer absoluten
Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen wird, sofern durch
diese Statuten nicht anders festgelegt wird.
4) Der Vollversammlung
steht besonders zu:
- über die Änderungen der Statuten zu entscheiden,
- den Tätigkeitsplan für ein Kalenderjahr zu verabschieden,
- über die Höhe und die Art der Mitgliedsbeiträge und ihres
Fälligkeitstermins zu entscheiden,
- die Mitglieder des Vollzugsausschusses zu wählen und
abzurufen,
- über das Erlöschen des Vereins zu entscheiden,
- über alle Dinge, die er sich festsetzt, sofern sie nicht durch
diese Statuten auf andere Organe übertragen werden, zu
entscheiden.
Art. VII
Der Vollzugsausschuss des Vereins
1) Der Vollzugsausschuss
des Vereins (weiter nur „Vollzugsausschuss“ ist ein
statutarischer- und Vollzugsorgan des Vereins, der für seine
Tätigkeit der Vollversammlung des Vereins verantwortlich ist.
2) Der Vollzugsausschuss
hat mindestens drei Mitglieder, meistens neun Mitglieder. Der
Funktionszeitraum der Mitglieder des Vollzugsausschusses ist
dreijährige.
3) Der Vollzugsausschuss
leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Sitzungen der
Vollversammlung. An der Spitze des Vollzugsausschusses steht ein
Vorsitzende des Vollzugsausschusses (weiter nur „Vorsitzende“)
der aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt wird. Aus den
Reihen der Mitglieder des Vollzugsausschusses wird weiter ein
stellvertretender Vorsitzende des Vereins (weiter nur „
stellvertretender Vorsitzende) gewählt.
4) Der Vollzugsausschuss
kommt mindestens drei mal im Jahr zusammen und wird durch den
Vorsitzenden einberufen, im Falle seiner Abwesenheit durch den
stellvertretenden Vorsitzenden.
5) In den Wirkungskreis des
Vollzugsausschusses gehört insbesondere:
- die Tätigkeit des Vereins zwischen den Sitzungen der
Vollversammlung zu koordinieren,
- die Vollversammlung einzuberufen,
- die Unterlagen für die Verhandlung der Vollversammlung
vorzubereiten,
- die internen Vorschriften des Vereins herauszugeben.
- den Verwaltungsgang des Vereins und die Rechnungsführung zu
sichern,
- für ein ordentliches Wirtschaften des Vereins zu sorgen.
6) Der Vollzugsausschuss
ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Sofern mit diesen Statuten nicht anders festgelegt
wird, ist gültig der Beschluss, den die absolute Mehrheit der
Anwesenden angenommen hat. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Im Falle, dass die Zahl
der Mitglieder des Vollzugsausschusses unter drei Mitglieder
sinkt, kooptieren die übrigen Mitglieder in der nächsten Sitzung
einen neuen Mitglied des Ausschusses, und dies bis zu dem
Zeitpunkt der Abhaltung der weiteren Vollversammlung.
Art. VIII
Das Handeln und Unterschreiben für den Verein
1) Im Namen des Vereins
handelt und vertritt ihn nach Außen der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende des Vollzugsausschusses, jeder
selbstständig, oder eine andere Person, die dazu schriftlich
durch den Vollzugsausschluss bevollmächtigt wird.
2) Für den Verein
unterschreibt man auf die Weise, dass zum überschriebenen oder
ausgedruckten Namen des Vereins der Vorsitzende des
Vollzugsausschusses oder eine Person dazu schriftlich
bevollmächtigte durch den Vollzugsausschuss, seine eigenhändige
Unterschrift beifügt.
Art. IX
Das Wirtschaften des Vereins
1) Die Einnahmen des
Vereins schaffen besonders:
- die Mitgliedsbeiträge
- die Erträge des Vermögens des Vereins
- die Spenden der physischen oder juristischen Personen
- das Erbe
- die Projektförderungen, die Dotationen, die Subventionen u. ä.
2) Das Vermögen des Vereins
kann man in Übereinstimmung mit den Statuten des Vereins
verwenden. Bei dessen Nutzung ist es notwendig mit einer
maximalen Sparsamkeit vorzugehen.Der Verein ist berechtigt von
seinem Vermögen die Ausgaben, die mit seiner Tätigkeit
zusammenhängen, zu decken.
3) Das Wirtschaften des
Vereins richtet sich im allgemeinen nach rechtsverbindlichen
Vorschriften. Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist mit einem
Kalenderjahr identisch.
Art. X
Das Erlöschen des Vereins
1) Der Verein erlöscht
durch freiwilliges Auflösen oder durch eine Fusion mit einem
anderen Verein. Über das Erlöschen entscheidet die
Vollversammlung mit zweidrittel Mehrheit aller seiner
Mitglieder. Im Falle der Liquidierung setzt die Vollversammlung
auf seiner letzten Sitzung einen Liquidator fest.
2) Das gesamte übrige
Vermögen nach dem Erlöschen des Vereins wird kostenlos auf ein
anderes Subjekt folgend den gleichen oder ähnlichen Zweck, zu
dem dieses Subjekt entstanden ist, übertragen.
Art. XI
Die allgemeine, Übergangs-, und Schlussbestimmungen
1) Die Änderung dieser
Statuten ist möglich nur durch eine schriftliche Form und muss
binnen 15 Tagen ab deren Genehmigung dem Ministerium des Inneren
der Tschechischen Republik gemeldet werden.
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